BTVG | Bauträgervertragsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 16 Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung
Diese Bestimmung wurde 2008 nicht novelliert.
A. Kommentierung
Allgemeines
1
Der Erwerber als Vertragspartner eines Bauträgers erhält durch § 16 einen besonderen Schutzmechanismus für seine Ansprüche gegen den Bauträger.
Ausgehend von der Tatsache, dass der Bauträger durch seine Subunternehmer im Rahmen der Abwicklung des Bauträgervertrages eine mangelhafte Bauleistung erbracht hat bzw. zu verantworten hat und sich der Erwerber nunmehr der Situation gegenübersieht, dass der Bauträger entweder insolvent geworden ist oder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, kann der Erwerber zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche durch § 16 praktisch auf die vom Bauträger beauftragten Subunternehmer durchgreifen.
2
Die Voraussetzungen für einen solchen „Durchgriff“ sind:
Eine mangelhafte Leistung des Bauträgers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen,
Übergabe des Vertragsobjektes bzw. Übernahme des Vertragsobjektes durch den Erwerber,
Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwernis für den Erwerber, die ihm zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Bauträger durchzusetzen
oder alternativ: Eröffnung d...