BTVG | Bauträgervertragsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 14 Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung
Fassung bis zum
§ 14
(1) Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um sechs Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
(2) Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
(3) Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
A. Kommentierung
Allgemeines
1
§ 14 schafft einen speziellen Rückforderungstatbestand, der kraft gesetzlicher Anordnung (§ 14 Abs. 3) neben den sonstigen Rückforderungsansprüchen, die aus anderen gesetzlichen Bestimmungen resultieren können bzw. geltend gemacht werden können, besteht (Pittl, BTVG, § 14, 146; OGH 5 Ob 151/06a).
2
Dieser Rückforderungsanspruch ist einerseits durch eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 14 Abs. 2) und andererseits durch eine hohe Verzinsung der zurückzubezahlenden Beträge gekennzeichnet. Nach den ErläutRV (siehe unten B.) hat diese Bestimmung vor allem präventiven Charakter...