BTVG | Bauträgervertragsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 8 Schuldrechtliche Sicherung
Fassung bis
§ 8
(1) Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können durch Bürgschaft, Garantie oder geeignete Versicherung gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen bis zu der in § 14 Abs. 1 genannten Höhe.
(2) Die in Abs. 1 genannten Sicherheiten können durch eine der Höhe nach begrenzte Fertigstellungsgarantie ersetzt werden, die jedenfalls die Rückforderungsansprüche einschließt.
(3) Bürgen oder Garanten müssen Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, die zur Geschäftsausübung im Inland berechtigt sind, oder inländische Gebietskörperschaften sein.
(4) Ein dem Bauträger vertraglich zugestandenes Verfügungsrecht über die dem Erwerber eingeräumte Sicherheit ist unwirksam.
A. Kommentierung
Allgemeines
1
Durch die Novelle 2008 wurde der Absatz 1 des § 8 neu gefasst.
Wesentliche Neuerung war, dass die Möglichkeit des Bauträgers, dem Erwerber zur Sicherung seiner Rückforderungsansprüche eine Bürgschaft einzuräumen, entfallen ist, seit Inkrafttreten der Novelle sind daher taugliche schuldrechtliche Sicherungsmittel nur mehr eine Bankgarantie oder eine „geeignete Versicherung“...