UmwG | Umwandlungsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 6 In-Kraft-Treten
Erläuterungen zur Regierungsvorlage HaRÄG 2005/UGB 2007 (1058 BlgNR 22. GP 77)
Zu Z 5:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen und enthält eine Übergangsregelung zu § 4.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage ÜbRÄG 2006 (1334 BlgNR 22. GP 25)
Zu Z 5:
Hier findet sich eine In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage AktRÄG 2009 (208 BlgNR 24. GP 49)
Zu Z 3:
Hier findet sich die Regelung des Inkrafttretens.
Literatur
Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch Gesellschaftsrecht (2007); Gruber/Harrer, GmbH-Gesetz Kommentar2 (2018); Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010); Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen III: Unternehmensrecht (2019).
1
§ 6 regelt das Inkrafttreten der Bestimmungen des UmwG. Die Vorschrift wurde mehrfach im Zuge von einzelnen Gesetzesnovellen abgeändert.
2
Das Inkrafttreten der Vorschriften des UmwG knüpft an unterschiedliche Tatbestände an. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung einer Umwandlung (Abs 1 und Abs 3), die Fassung des Umwandlungsbeschlusses (Abs 2 und Abs 4) sowie die Einberufung der Generalversammlung (Abs 4).
3
Praktisch ist die Regelung bedeutungslos, weil sämtliche Ü...