UmwG | Umwandlungsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 4 Firmenfortführung
Erläuterungen zur Regierungsvorlage EU-GesRÄG 1996 (32 BlgNR 20. GP 130)
Zu § 4:
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden § 6. UmwG.
Der bisherige § 4 geht in den verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen über die Anmeldung gemäß § 225 AktG auf.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage HaRÄG 2005/UGB 2007 (1058 BlgNR 22. GP 76)]
Zu Z 3:
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass § 4 UmwG insbesondere in Hinblick auf dessen Abs. 2 in der Praxis zu Schwerfälligkeiten führt: sofern der Hauptgesellschafter die Firma ohne Nachfolgezusatz weiterführen möchte – was ab einem bestimmten Bekanntheitsgrad einer Firma meist gewünscht wird –, werden zeitaufwändige Zwischeneintragungen vorgenommen, um der Norm Geltung zu verschaffen. Aufgrund der mit den § 18f UGB angestrebten Firmenliberalisierung erscheint die Unterscheidung zwischen Personen- und Sachfirmen in Hinblick auf die Firmenfortführung nicht mehr gerechtfertigt; diese soll vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des § 22 UGB erfolgen.