UmwG | Umwandlungsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 3 Anmeldung und Eintragung der Umwandlung
Erläuterungen zur Regierungsvorlage EU-GesRÄG 1996 [32 BlgNR 20. GP 129 f]
Zu § 3:
Der bisherige § 3 des UmwG geht in den Verweisbestimmungen des § 2 Abs. 3 auf.
Zum Abs. 1:
Der erste Absatz regelt die durch den Vorstand (Geschäftsführung) vorzunehmende Anmeldung; wie in § 225 AktG idF dieses Entwurfs sollen durch die in Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen „Überraschungsaktionen“ hintangehalten werden (vgl. Erläuterungen zu § 225 AktG).
Zum Abs. 2:
Seit dem GesRÄG 1993 ist die verschmelzende Umwandlung auch auf Rechtsträger möglich, die kein Vollhandelsgewerbe betreiben und daher nicht im Firmenbuch eingetragen sind (zB Vereine, Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz, natürliche Personen). Die Anmeldung und Eintragung wird in solchen Fällen bei der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft konzentriert. Aus den in den Erläuterungen zu § 225 Abs. 3 angeführten Gründen (vor allem der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht) hat das für die umzuwandelnde Gesellschaft zuständige Gericht die Umwandlung sowie den Nachfolgerechtsträger einzutragen. Ab diesem Zeitpunkt hat es die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Spr...