UmwG | Umwandlungsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 2 Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter
Erläuterungen zur Regierungsvorlage EU-GesRÄG 1996 [32 BlgNR 20. GP 126 ff]
Zu § 2:
Zum Abs. 1 bis 3:
Das Erfordernis einer Kapitalmehrheit von neun Zehnteln des Hauptgesellschafters für den Umwandlungsbeschluß bleibt weiterhin aufrecht.
Der letzte Satz des geltenden Abs. 1 wird als überflüssig gestrichen, inhaltlich ergibt sich dadurch keine Änderung.
Der bisherige § 2 Abs. 2 wird im ersten Satz nur sprachlich verändert, anstelle des „Nachfolgeunternehmers“ soll nun – wie im § 1 Abs. 1 – einheitlich der „Nachfolgerechtsträger“ sowohl ein Nachfolgeunternehmen als auch einen Nachfolgeunternehmer bezeichnen. Inhaltlich neu ist der zweite Satz, wonach der Abfindungsanspruch zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, für fällig erklärt wird. Zugleich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist.
Zum Abs. 3:
Der neue Abs. 3 greift die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen neuen verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen des AktG auf, wobei an die Stelle des Verschmelzungsvertrags der Umwandlungsplan tritt, an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der bar...