UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
10. Aufl. 2021
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§ 44 Mißbräuchliche Umgründungen
Rechtsentwicklung
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB BlgNR 18. GP) (Stammfassung); BGBl 1993/818 (StRefG 1993; RV 1237 AB 1301 BlgNR 18. GP) (Verschiebung von § 41 in § 44); BGBl I 2005/161 (AbgÄG 2005; RV 1187 AB 1213 BlgNR 22. GP) (Ergänzung des § 44; für Umgründungen, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden); BGBl I 2011/112 (BudBG 2012; RV 1494 AB 1500 24. GP; Anpassung an die Neufassung der FRL).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | „Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht“ iSd § 22 BAO | |
III. | „Steuerhinterziehung oder ‑umgehung“ iSd Art 15 FRL | |
IV. | Rechtsfolgen |
I. Überblick
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Da eine Missbrauchswürdigung nach § 22 BAO nur stattfinden kann, wenn ein Steuervorteil erzielt wird, der dem Ziel und Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, kann die Anwendung der Bestimmungen des UmgrStG und die Nutzung der damit verbundenen abgabenrechtlichen Vorteile aufgrund des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Weges für sich natürlich keinen Missbrauch iSd § 22 BAO darstellen, auch wenn ein abgabensparendes Motiv im Vordergrund steht (