UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
9. Aufl. 2020
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§ 40 Rechtsgrundlage der Umgründungen
Rechtsentwicklung
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB BlgNR 18. GP) (Stammfassung); BGBl 1993/818 (StRefG 1993; RV 1237 AB 1301 BlgNR 18. GP) (Verschiebung von § 37 in § 40).
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Mit § 40 wird „der Möglichkeit Rechnung getragen, daß Umgründungen auf gerichtlicher Entscheidung basieren“ (ErlRV 266 BlgNR 18. GP, 41). Damit soll vor allem in Streitfällen bei Umgründungen die steuerliche Durchführung auch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung sichergestellt werden (Wiesner/Helbich, RdW 1992, 63; Hirschler/Sulz in W/H/M, HdU § 40 Rz 3), etwa wenn die Zustimmung einzelner Personen zu einer Umgründungsmaßnahme durch Klage herbeigeführt wird (Huber in W/Z/H/K5 § 40 Rz 1).
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Als gerichtliche Entscheidungen kommen Urteile von in- und ausländischen Gerichten in Betracht, die in ihren Auswirkungen vertraglich vereinbarten Umgründungen iSd UmgrStG entsprechen (UmgrStR Rz 1887; s a Wiesner/Helbich, RdW 1992, 63; Hirschler/Sulz in W/H/M, HdU § 40 Rz 5).
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Die Positionierung des § 40 in den „Ergänzenden Vorschriften“ zeigt dessen „Ersatzfunktion“ und hat zur Folge, dass auch dann, wenn Umgründungen auf (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidungen basieren, die die jeweils erforderlichen Umgründung...