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Kofler (Hrsg)

UmgrStG | Umgründungssteuergesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4148-5

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Dokumentvorschau
Kofler (Hrsg) - UmgrStG | Umgründungssteuergesetz

§ 20 Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft

Gebhard Furherr

§ 20 idF StRefG 2020, BGBl I 2019/103

(1) 1Neue Anteile gelten mit dem Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als angeschafft. 2Soweit eine Kapitalerhöhung nach § 19 nicht erfolgt, gilt die Gegenleistung mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als bewirkt.

(2) Für die Bewertung der Anteile und der sonstigen Gegenleistung im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den § 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten.

2.

Kommt die Abfindung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 ausländischen Einbringenden zu, ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

3.

Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

4.

Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

5.

Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 163/2015 oder des § 17 Abs. 1a zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskost...

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