UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
9. Aufl. 2020
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§ 17 Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile
§ 17 idF StRefG 2020, BGBl I 2019/103
(1) 1Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. 2Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(1a) 1Eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Abs. 1 oder in Verbindung mit § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. 2Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19).
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskost...