UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
9. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Einbringungsbilanz
Rechtsentwicklung
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB 354 BlgNR 18. GP) (Stammfassung); BGBl I 1999/28 (AbgÄG 1998; RV 1471 AB 1505 BlgNR 20. GP) (Neufassung des § 15); BGBl I 2005/161 (AbgÄG 2005; RV 1187 AB 1213 BlgNR 22. GP) (Ergänzung des § 15, für Umgründungen, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Bedeutung | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Maßgebliche Gewinnermittlungsart und unternehmens- bilanzielle Aspekte | |
IV. | Zweck und Inhalt der Einbringungsbilanz | |
V. | Vorlage- und Fristerfordernisse | |
VI. | Berichtigung einer fehlerhaften Einbringungsbilanz |
I. Bedeutung
1
Nach § 15 S 1 ist „bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist“. Die Vorschrift bezieht sich auf einzubringende Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile, die entweder bei...