StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 137 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Schrifttum
Hager, Wertberechnung bei Eingriffen in fremdes Jagd- und Fischereirecht, ÖJZ 1976, 487; Hübel, Fischerei im neuen Strafgesetzbuch, Stb 1974 (18) 2 und (20) 2; Schuster, Die Jagd im neuen Strafgesetzbuch, GendRdSch 1975 (3) 8.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Erster Deliktsfall | |||
A. | Tatobjekt | |||
1. | Wild | |||
2. | Fische | |||
B. | Äußere Tatseite | |||
C. | Innere Tatseite | |||
III. | Zweiter Deliktsfall | |||
A. | Tatobjekt | |||
B. | Äußere Tatseite | |||
C. | Innere Tatseite | |||
IV. | Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts | |||
V. | Abgrenzung | |||
VI. | Strafe | |||
VII. | Konkurrenz | |||
VIII. | Tätige Reue | |||
IX. | Hehlerei | |||
X. | Verfolgungsvoraussetzung |
I. Allgemeines
1
Während das StG die Jagd- und Fischwilderei als Fälle des Diebstahls (§ 174 II lit e und f) behandelte (und damit auch Sachen, die in niemandes Eigentum stehen, hinsichtlich derer aber einer vom Täter verschiedenen Person ein ausschließliches Aneignungsrecht zusteht, als diebstahlsfähig ansah), unterstellt sie das StGB nach dem Vorbild ausländischer Strafrechtsordnungen eigenen Strafbestimmungen. Geschützt wird das Jagd- und Fischereirecht gegen unbefugte (und damit den Jagd- oder Fischereiberechtigten am Vermögen schädigende) Eingriffe. Jagdausübungsrecht ist die Befugnis, sic...