StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 131 Räuberischer Diebstahl
Schrifttum
Eder-Rieder, Gewaltanwendung in der Vollbringungsphase eines Raubes, RZ 1994, 268; Hochmayr/Schmoller, Die Definition der Gewalt im Strafrecht, ÖJZ 2003, 628; Krainz, Zum räuberischen Diebstahl, ArchfKrim 172 (1983), 171; Perron, Schutzgut und Reichweite des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), GA 1989, 145; Wach, Herbeiführung schwerer Raubfolgen nach vollendetem Gewahrsamswechsel? ÖJZ 2003, 750; Weigend, Der altruistische räuberische Dieb, neue Komplikationen bei einem alten Straftatbestand, GA 2007, 274; im Übrigen s die Schrifttumsangaben bei § 127.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Objektive Voraussetzungen | |||
A. | Gewahrsam | |||
B. | Betretung auf frischer Tat | |||
C. | Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben | |||
1. | Gewalt | |||
2. | Qualifizierte (Raub-)Drohung | |||
III. | Subjektive Voraussetzungen | |||
IV. | Abgrenzung | |||
V. | Strafe | |||
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
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Die Qualifikation des § 131 schließt an jene des § 174 I lit b StG an; danach unterliegt ein Diebstahl (§§ 127 bis 130) dann einer strengeren Strafdrohung, wenn der Dieb, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, eines der Begehungsmittel des Raubes (daher „räuberischer“ Diebstahl) anwendet, um si...