StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 130 Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Schrifttum
S bei § 127; hins der Gewerbsmäßigkeit s auch bei § 70.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Gewerbsmäßiger Diebstahl | |||
A. | Die Gewerbsmäßigkeit | |||
B. | Einkommenshöhe | |||
C. | Längere Zeit fortlaufendes Einkommen durch wiederkehrende Begehung | |||
D. | Zusätzliche Voraussetzungen | |||
1. | Z 1: Handeln unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen | |||
2. | Z 2: Planung zweier weiterer solcher Taten schon im Einzelnen | |||
3. | Z 3: Begehung bereits zweier solcher Taten oder Verurteilung einmal wegen einer solchen Tat | |||
II. | Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung | |||
III. | Strafe | |||
A. | Für gewerbsmäßigen Diebstahl | |||
B. | Für Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung | |||
IV. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Gewerbsmäßiger Diebstahl
A. Die Gewerbsmäßigkeit
1
Die Gewerbsmäßigkeit (§ 70) wurde im Rahmen des StRÄG 2015 in ihrem Umfang beschnitten; es genügt weiterhin grundsätzlich die Begehung einer einzigen Tat in gewerbsmäßiger Absicht (12 Os 143/15v; 11 Os 158/08g; 15 Os 100/97), die Voraussetzungen wurden aber enger gefasst; die vorherige Rsp bzgl beabsichtigter Einkommenshöhe und -dauer ist damit weitestg...