StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 16 Rücktritt vom Versuch
Schrifttum
Bertel, Die freiwillige Herausgabe der Beute, AnwBl 1979, 383; Kadel, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum unbeendeten, beendeten und fehlgeschlagenen Versuch, ÖJZ 1987, 269; Kienapfel, Probleme des unvermittelt abgebrochenen Versuchs, in: Pallin-FS (1989), 205; Lewisch, Zur Endgültigkeit und Freiwilligkeit beim Versuchsrücktritt, ÖJZ 1990, 396; E. Steininger, Der Anwendungsbereich des Putativrücktritts nach § 16 Abs 2 StGB beim Einzeltäter, ÖJZ 1985, 266; Tipold, Rücktritt und Reue. Rücktritt vom Versuch und verwandte Bestimmungen (2002); Triffterer, Versuch und Rücktritt bei Beteiligung mehrerer an der Straftat, ZfRV 1986, 105; vgl im Übrigen die Schrifttumsangaben bei § 15.
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Wurde nach StG-Recht der freiwillige Rücktritt vom Versuch durch einen Umkehrschluss aus dem letzten Teilsatz des § 8 Abs 1 StG abgeleitet und als negatives Begriffsmerkmal des Versuchs verstanden, so normiert nunmehr § 16 ausdrücklich einen Strafaufhebungsgrund. Danach kann derjenige, der sich bereits im strafbaren Versuchsstadium befindet, solange die Tat nicht vollendet ist, durch freiwilligen Rücktritt straffrei werden. Diese Straffreiheit beruht primär auf der Überlegung, dass bei ei...