StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
Schrifttum
S bei § 122.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Rechtfertigung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Verfolgungsvoraussetzung gemäß Abs 2 | |
VIII. | Abgrenzung |
I. Tatsubjekt
1
Täter kann jeder sein.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt ist ein Geschäfts-oder Betriebsgeheimnis. Es kann hierzu auf die Ausführungen bei § 122 Rz 4 verwiesen werden.
III. Äußere Tatseite
3
Die Tathandlung besteht im Auskundschaften. Darunter ist jede wie immer geartete ausspähende Tätigkeit zu verstehen, die dazu dient, sich Kenntnis von einem bestimmten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu verschaffen (Lewisch, WK2 § 123 Rz 4; Thiele, SbgK § 123 Rz 20 ff). Unter den Begriff des Auskundschaftens fällt jede konkrete zielbewusst tätige unmittelbare Bemühung um die Verschaffung der Kenntnis eines solchen Geheimnisses, wie etwa das Sammeln von Nachrichten oder Unterlagen, aber auch die Aufforderung an andere zur Beschaffung und Übergabe von geheimem Material (vgl SSt 41/32 = EvBl 1971/101 = RZ 1970, 185 = JBl 1970, 205; bei Letzterem für Bestimmungstäterschaft mit gutem Grund Lewisch, WK2 § 123 Rz 17; Lewisch, BT I2 140).
4
Das...