StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 116 Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
Schrifttum
S Vorbem zu § 111–117.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Passive Beleidigungsfähigkeit für alle Staatsorgane von Wichtigkeit | |
II. | Staatsorgane mit Ehrenschutz | |
III. | Voraussetzung für den Ehrenschutz | |
IV. | Geltung der Bestimmungen der § 111, 112 und 114 |
I. Passive Beleidigungsfähigkeit für alle Staatsorgane von Wichtigkeit
1
Objekt einer Ehrenbeleidigung können grundsätzlich nur physische Einzelpersonen sein; Angriffe unter Kollektivbezeichnungen sind nur als Beleidigungen der Einzelpersonen strafbar, soweit diese nach der Art der Beleidigung zweifellos mitgemeint sind (vgl Vorbem zu § 111–117 Rz 6 ff). Als Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt § 116, dass auch allen Staatsorganen von Wichtigkeit die passive Beleidigungsfähigkeit zukommt. Dadurch soll vermieden werden, dass Beleidigungen höchster Staatsorgane etwa nur deshalb straflos bleiben, weil nicht erkennbar ist, welche physische Einzelperson von der Beleidigung betroffen ist (EBRV 1971, 249).
II. Staatsorgane mit Ehrenschutz
2
Folgende Staatsorgane genießen den Ehrenschutz auch dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Einzelpe...