StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 115 Beleidigung
Schrifttum
S Vorbem zu § 111–117.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatbildliche Handlungen | ||
B. | Gerichtliche Strafbarkeit | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Abgrenzung | ||
V. | Entschuldigungsgrund nach Abs 3 | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Verfolgungsvoraussetzung |
I. Allgemeines
1
Im § 115 fasst das StGB jene vier Fälle ehrverletzender Angriffe gegen andere, die früher nach § 491 Fall 2 und § 496 StG pönalisiert waren, unter der Deliktsbezeichnung „Beleidigung“ zusammen, wobei es sich um rechtlich gleichwertige Begehungsformen handelt (alternativer Mischtatbestand).
II. Äußere Tatseite
A. Tatbildliche Handlungen
2
Tatbildlich handelt, wer einen anderen
beschimpft (§ 115 Abs 1 Fall 1),
verspottet (§ 115 Abs 1 Fall 2),
am Körper misshandelt (§ 115 Abs 1 Fall 3) oder
mit einer körperlichen Misshandlung bedroht (§ 115 Abs 1 Fall 4).
3
Ad 1.: Erfasst wird nicht nur das wörtliche Beschimpfen, also das Belegen mit Schimpfworten, sondern auch jede andere Form des Ausdrucks der geringschätzigen Missachtung eines anderen, wie Gebärden, aber auch Zeichen oder Handlungen, so etwa Ausspucken vor jemandem oder Anspucken des anderen, Vorzeigen von Bildern udgl (vgl Kienapfel/Schroll, BT I5 § 115 Rz 5; L...