Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 115 Beleidigung

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
A.
Tatbildliche Handlungen
26
B.
Gerichtliche Strafbarkeit
710
III.
Innere Tatseite
IV.
Abgrenzung
1215
V.
Entschuldigungsgrund nach Abs 3
1624
VI.
Strafe
VII.
Verfolgungsvoraussetzung

I. Allgemeines

1

Im § 115 fasst das StGB jene vier Fälle ehrverletzender Angriffe gegen andere, die früher nach § 491 Fall 2 und § 496 StG pönalisiert waren, unter der Deliktsbezeichnung „Beleidigung“ zusammen, wobei es sich um rechtlich gleichwertige Begehungsformen handelt (alternativer Mischtatbestand).

II. Äußere Tatseite

A. Tatbildliche Handlungen

2

Tatbildlich handelt, wer einen anderen

1.

beschimpft (§ 115 Abs 1 Fall 1),

2.

verspottet (§ 115 Abs 1 Fall 2),

3.

am Körper misshandelt (§ 115 Abs 1 Fall 3) oder

4.

mit einer körperlichen Misshandlung bedroht (§ 115 Abs 1 Fall 4).

3

Ad 1.: Erfasst wird nicht nur das wörtliche Beschimpfen, also das Belegen mit Schimpfworten, sondern auch jede andere Form des Ausdrucks der geringschätzigen Missachtung eines anderen, wie Gebärden, aber auch Zeichen oder Handlungen, so etwa Ausspucken vor jemandem oder Anspucken des anderen, Vorzeigen von Bildern udgl (vgl Kienapfel/Schroll, BT I5 § 115 Rz 5; Lambauer

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