StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
Schrifttum
S Vorbem zu § 111–117.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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§ 114 normiert in Bezug auf die üble Nachrede (§ 111) und den Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113) in Anlehnung an die von Lehre und Rsp zu den § 487 ff StG entwickelten Grundsätze zwei besondere Straflosigkeitsgründe. Im Fall des § 114 Abs 1 handelt es sich schon nach dem Wortlaut des Gesetzes um einen Rechtfertigungsgrund (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 114 Rz 1; Fabrizy, StGB12 § 114 Rz 8). Die Rechtsnatur des § 114 Abs 2 ist hingegen strittig; der Sache nach umfasst § 114 Abs 2 sowohl Rechtfertigungs- als auch Entschuldigungsumstände (so auch EBRV 1971, 248 und Tschulik, NStR II, 138; nach Kienapfel/Schroll, BT I5 § 114 Rz 1 ist ein spezieller Entschuldigungsgrund, ebenso Fabrizy, StGB12 § 114 Rz 8; Mayerhofer, StGB6 § 114 Anm 3 und Proske, ÖJZ 1977, 5; in SSt 49/61 = ÖJZ-LSK 1979/49 wurde klargestellt, dass es sich jedenfalls nicht um einen Strafaufhebungs-, sondern um einen Strafausschließungsgrund handelt).