StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 112 Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
Schrifttum
S Vorbem zu § 111–117.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Voraussetzung | |
III. | Beweisthemenverbot | |
IV. | Beweisführungslast | |
V. | Übersicht | |
VI. | Medieninhaltsdelikte |
I. Allgemeines
1
Zum Wesen des Wahrheitsbeweises und des Beweises des guten Glaubens sowie zur Zulässigkeit dieser Entlastungsbeweise im Allgemeinen s § 111 Abs 3 und die Ausführungen bei § 111 Rz 28 ff.
II. Voraussetzung
2
Voraussetzung für die Aufnahme des Wahrheitsbeweises bzw des Beweises des guten Glaubens ist, dass sich der Täter auf die Richtigkeit seiner Behauptung bzw auf seinen guten Glauben beruft. Der Wahrheitsbeweis bzw der Beweis des guten Glaubens muss bis zum Schluss der Hauptverhandlung angeboten werden (Lambauer, SbgK § 112 Rz 37; Rami, WK2 § 112 Rz 7; Kienapfel/Schroll, BT I5 § 112 Rz 3); im Rechtsmittelverfahren können Anträge, die auf die Erbringung eines dieser Beweises (ebenso wie auf die Erbringung des Beweises der journalistischen Sorgfalt) abzielen (ausgenommen den Fall eines geänderten rechtlichen Gesichtspunkts; vgl § 262 StPO), nur dann wirksam gestellt werden, wenn sich der Beschuldigte (Antragsteller) schon in erster Instanz bis zum Schluss der ...