StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 108 Täuschung
Schrifttum
Schmoller, Zum Tatbestand der Täuschung. § 108 StGB nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, JBl 1989, 10 = Probleme XVI, 1; Seiler, Kritische Anmerkungen zum StRAG 1987 betreffend den Besonderen Teil des StGB, JBl 1989, 746; Weiss, Kritische Betrachtung des Täuschungstatbestandes aus straf- und verfassungsrechtlicher Sicht – zugleich ein Beitrag zur Bestimmtheit von Strafnormen, AnwBl 1989, 185, 246.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Vollendung – Versuch | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Verfolgungsvoraussetzung nach Abs 3 |
I. Allgemeines
1
§ 108 ist als subsidiärer Auffangtatbestand konzipiert, der die durch Täuschung über Tatsachen bewirkte (absichtliche) Schädigung anderer an ihren Rechten pönalisiert, sofern hiefür nicht eigene Straftatbestände normiert sind. Erfasst werden sollten strafwürdige Verhaltensweisen, die nach früherem Recht entsprechend dem umfassenden Betrugstatbestand nach § 461/197 StG strafbar waren, nunmehr aber weder Betrug iSd § 146 sind noch von den selbständig vertypten Täuschungsdelikten (zB § 193, 228, 263, 298) erfasst werden (vgl EBRV 1971, 238, 239; Soyer/Schumann, WK2 § 108 Rz 1 f; Kienapfel/S...