StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 107b Fortgesetzte Gewaltausübung
Schrifttum
Mitgutsch, Ausgewählte Probleme der Freiheitsdelikte – Beharrliche Verfolgung und fortgesetzte Gewaltausübung, in Mitgutsch/Wessely (Hrsg), Strafrecht Besonderer Teil, Jahrbuch 2010, 21; Starzer, Zur Genese des § 107b StGB idF der RV bzw des IA, in Mitgutsch/Wessely (Hrsg), Strafrecht Besonderer Teil, Jahrbuch 2009, 79; Tipold, Zur Auslegung des § 107b StGB (Fortgesetzte Gewaltausübung), JBl 2009, 677.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt und -objekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Vollendung – Versuch | |
VI. | Beteiligung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 107b wurde durch das 2. Gewaltschutzgesetz (BGBl I 2009/40) neu eingeführt. Wie in § 107a werden hier mehrere Handlungen zusammengefasst. Diese Bestimmung weist dieselben Probleme auf wie § 107a, zum Teil aber auch neue (Schwaighofer, WK2 § 107b Rz 4 f; vgl auch Winkler, SbgK § 107b Rz 17, 23, 116; der OGH sah sich in AnwBl 2012, 306 nicht zu einer Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG veranlasst), insbesondere bei Fragen der Konkurrenz (Rz 21 ff). Strafbar nach § 107b Abs 1 macht sich, wer eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen einen anderen ausübt. Was „Gewalt ausüben“ bedeut...