StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 107 Gefährliche Drohung
Schrifttum
Nimmervoll, Das Strafurteil über das Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), RZ 2012, 238; Schwaighofer, Gefährliche Drohung oder Warnung? Zur Strafbarkeit des Vortäuschens einer Gefahr, JSt 2005, 86; Velten, Stalking, JSt 2003, 159, 185.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Vollendung | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Tatobjekt
1
Als Tatobjekt kommt jeder vom Täter verschiedene Mensch in Betracht. Geschützt wird jedoch nur der Einzelne, während die Bedrohung der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises als Landzwang (§ 275) und somit als strafbare Handlung gegen den öffentlichen Frieden pönalisiert ist.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in der gefährlichen Bedrohung, worunter eine gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 zu verstehen ist. Es kann hierzu daher auf die Ausführungen bei § 74 Rz 21 ff sowie bei § 105 Rz 11 verwiesen werden.
3
Eine gefährliche Drohung kann sowohl mündlich als auch schriftlich geäußert werden, aber auch in Gesten oder in sachlichen Vorkehrungen (Zücken eines Messers, Ziehen einer Pistole udgl) zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen...