StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 106 Schwere Nötigung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | 1. Gruppe (Abs 1 Z 1): Besonders schwerwiegende Drohungen | |
III. | 2. Gruppe (Abs 1 Z 2): Besonders schwerwiegende Tatbegehung | |
IV. | 3. Gruppe (Abs 1 Z 3): Besonders schwerwiegende Nötigungsziele | |
V. | 4. Gruppe (Abs 2): Qualifizierende Tatfolgen | |
VI. | Qualifikation nach Abs 3 | |
VII. | Innere Tatseite | |
VIII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung enthält mehrere Gruppen strafsatzerhöhender Umstände, bei deren Vorliegen die Nötigung zu einer schweren Nötigung qualifiziert wird. In den Fällen des Abs 1 handelt es sich um Deliktsqualifikationen, während Abs 2 eine Erfolgsqualifikation ist. Abs 3 enthält beide Arten von Qualifikationen.
II. 1. Gruppe (Abs 1 Z 1): Besonders schwerwiegende Drohungen
2
Die Qualifikation liegt vor, wenn gedroht wird
mit dem Tod;
mit einer erheblichen Verstümmelung; darunter fällt etwa die Drohung mit dem Verlust eines Auges oder mit dem Verlust von Gliedmaßen (vgl hierzu § 85 Rz 12);
mit einer auffallenden Verunstaltung; das trifft zB zu, wenn damit gedroht wird, Säure ins Gesicht zu schütten (EBRV 1971, 237; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 106 Rz 2) oder einer Frau im Gesicht mehrere Schnitte zuzufügen, die h...