zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 106 Schwere Nötigung

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
1. Gruppe (Abs 1 Z 1): Besonders schwerwiegende Drohungen
26
III.
2. Gruppe (Abs 1 Z 2): Besonders schwerwiegende Tatbegehung
7, 8
IV.
3. Gruppe (Abs 1 Z 3): Besonders schwerwiegende Nötigungsziele
9, 10
V.
4. Gruppe (Abs 2): Qualifizierende Tatfolgen
VI.
Qualifikation nach Abs 3
VII.
Innere Tatseite
VIII.
Strafe

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung enthält mehrere Gruppen strafsatzerhöhender Umstände, bei deren Vorliegen die Nötigung zu einer schweren Nötigung qualifiziert wird. In den Fällen des Abs 1 handelt es sich um Deliktsqualifikationen, während Abs 2 eine Erfolgsqualifikation ist. Abs 3 enthält beide Arten von Qualifikationen.

II. 1. Gruppe (Abs 1 Z 1): Besonders schwerwiegende Drohungen

2

Die Qualifikation liegt vor, wenn gedroht wird

a)

mit dem Tod;

b)

mit einer erheblichen Verstümmelung; darunter fällt etwa die Drohung mit dem Verlust eines Auges oder mit dem Verlust von Gliedmaßen (vgl hierzu § 85 Rz 12);

c)

mit einer auffallenden Verunstaltung; das trifft zB zu, wenn damit gedroht wird, Säure ins Gesicht zu schütten (EBRV 1971, 237; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 106 Rz 2) oder einer Frau im Gesicht mehrere Schnitte zuzufügen, die h...

StGB | Strafgesetzbuch

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.