StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 104 Sklaverei
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten | |
VII. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Mit der Ratifizierung der Internationalen Übereinkommen gegen die Sklaverei, uzw
des Übereinkommens v , BGBl 1928/17, betreffend die Sklaverei, abgeändert durch das Protokoll v , BGBl 1956/183, und
des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken, BGBl 1964/66,
hat Österreich die Verpflichtung übernommen, den Sklavenhandel sowie sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken unter gerichtliche Strafsanktion zu stellen. Dieser Verpflichtung trägt § 104 Rechnung (vgl Schwaighofer, WK2 § 104 Rz 1, Schmoller, SbgK § 104 Rz 1). Vgl im Übrigen auch § 16 Satz 2 ABGB und das Hofdekret v 19.8.1826, JGS 2215, womit erstmals Strafbestimmungen gegen Sklaverei erlassen wurden, sowie Art 4 Abs 1 MRK.
II. Tatobjekt
2
Objekt ist jeder Mensch, gleich welchen Alters oder Geschlechts.
III. Äußere Tatseite
3
Nach Abs 1 handelt tatbildlich, wer Sklavenhandel betreibt. Im Sinne des Art 1 Abs 2 des Übereinkommens BGB1 1928/17 und des Art 3 des Zusatzüberei...