StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 101 Entführung einer unmündigen Person
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Tatsubjekt
1
Täter kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein.
II. Tatobjekt
2
Den Schutz genießen unmündige Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Eine Person ist unmündig, wenn sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 74 Abs 1 Z 1).
3
Während § 100 nur auf Personen abstellt, die entweder geisteskrank oder wehrlos sind, bezieht sich § 101 auf unmündige Personen unabhängig von ihrer physischen oder psychischen Beschaffenheit. Geschieht die Tat ohne Einverständnis des (oder der) Unmündigen, ergeben sich insoweit keine weiteren Probleme. Anders jedoch, wenn das Tatobjekt mit der Tat einverstanden ist: Ein solches Einverständnis schließt die Strafbarkeit nach § 101 nicht aus. Denn eine unmündige Person kann keine rechtserhebliche Einwilligung erteilen, ebenso wenig aber auch deren gesetzlicher Vertreter, weil jedwede geschlechtliche Betätigung mit einer Person unter 14 Jahren strafbar ist. Dem Verbringen einer unmündigen Person an einen anderen Ort unter den überwiegenden Einfluss des Täters komm...