StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Schrifttum
Kunst, § 431 StG und die sogenannte konkrete Gefährdung, ÖJZ 1960, 662; Marschall, Bindewörter im StGB (1977), 39; Platzgummer, Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte im österreichischen Strafrecht, in: Jescheck (Hrsg), Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte (1987) 37; Wichtl, Die Judikatur zu § 80, 81 und 89 StGB im Lichte der modernen Fahrlässigkeitsdogmatik, ZVR 1980, 97. Vgl im Übrigen auch die Schrifttumsangaben zu § 80, 81 und 88.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Qualifiziert gefährliches Verhalten | ||
B. | Gefährdungserfolg | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Versuch | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Strafbestimmung, die in ihren Grundzügen dem früheren § 432b StG idF des StRÄG 1971 entspricht, ist als konkretes Gefährdungsdelikt konzipiert (vgl auch Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 57: Erfolgsdelikt; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 89 Rz 1: Erfolgsdelikt, wobei der Erfolg die Gefährdung ist, daher konkretes Gefährdungsdelikt), wobei es genügt, dass eine vom Täter verschiedene Person konkret gefährdet wir...