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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 87 Absichtliche schwere Körperverletzung

Rainer Nimmervoll

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
2, 3
III.
Innere Tatseite
4, 5
IV.
Vollendung – Versuch
6, 6a
V.
Erfolgsqualifikationen nach Abs 2
7
VI.
Abgrenzung
811
VII.
Strafe
12, 13
VIII.
Konkurrenz
14, 15

I. Allgemeines

1

§ 87 normiert (anders als die § 84 bis 86) ein eigenständiges Delikt (einen „Tatbestand sui generis“: SSt 47/5 = RZ 1976/64; RS 0092570), wobei Abs 1 den Grundtatbestand und Abs 2 zwei Erfolgsqualifikationen (vgl dazu EvBl 1979/36 = SSt 49/37; RS 0089559) hiezu enthält; ist Abs 2 anwendbar, so ist daher stets auch Abs 1 im Urteilsspruch zu zitieren. § 87 ist ein Erfolgsdelikt (JBl 1992, 264; RS 0092626).

II. Äußere Tatseite

2

Tatbildlich handelt, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung. (iSd § 84 Abs 1) zufügt. Nicht tatbestandsmäßig ist demnach die Zufügung einer schweren Verletzung nach § 84 Abs 2, 3 oder 5 (13 Os 142/99; RS 0112583). Zur Auslegung des Begriffs „Zufügen verweisen die EBRV 1971 (217) auf die Begehungsweisen des § 83 Abs 1, somit auf das Verletzen am Körper und das Schädigen an der Gesundheit; eine körperliche Misshandlung genügt demnach nicht (aA Messner, SbgK § 87 Rz 16). Der Sache...

StGB | Strafgesetzbuch

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