StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 77 Tötung auf Verlangen
Schrifttum
Halmich, Behandlungspflicht bei Suizidpatienten? (2011); Tanzer, Wodurch ist die Tötung auf Verlangen als privilegierter Fall des Mordes gerechtfertigt? JBl 1946, 417; vgl im Übrigen die Schrifttumsangaben bei § 75.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Beteiligung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Das Delikt ist ein privilegierter Fall der vorsätzlichen Tötung (s § 75 Rz 23; idS auch Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 77 Rz 1 und Moos, WK2 § 77 Rz 4 ff mwN auch zu den unterschiedlichen Auffassungen; Lewisch, BT I2 10); es entspricht im Wesentlichen dem früheren § 139a StG.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Töten eines anderen; sie entspricht daher der des Mordes. Hinzukommen muss aber, dass der andere seine Tötung ernstlich und eindringlich verlangt hat. Verlangen bedeutet, dass das Opfer von sich aus die Tötung wünscht, indem es seinen Sterbewillen aktiv betätigt. Bloße Einwilligung in die Tötung genügt nicht (RS 0092179 [T 1]; Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 77 Rz 12; Moos, WK2 § 77 Rz 13). Wohl aber kann uU die Anregung vom Täter ausgehen, wie etwa im Fall des sog Dop...