StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 76 Totschlag
Schrifttum
S bei § 75.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere und innere Tatseite | ||
III. | Voraussetzungen der Privilegierung | ||
A. | Gemütsbewegung | ||
B. | Heftige Gemütsbewegung | ||
C. | „Allgemein begreiflich“ | ||
D. | Kausalität | ||
IV. | Beteiligung | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Als Totschlag bezeichnet das StGB einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung (EvBl 1976/87; SSt 46/49; EvBl 1978/132; RZ 1990/91). Dadurch unterscheidet sich der Begriff grundlegend von dem des Totschlags nach § 140 StG, dessen Fälle nunmehr als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86) strafbar sind. Der Totschlagsbegriff des StGB charakterisiert die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters, nämlich die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung, in der er sich zur vorsätzlichen Tötung eines anderen hinreißen lässt (EBRV 1971, 194). Allein in dieser besonderen Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit liegt der Unterschied zum Mord nach § 75 (EvBl 1978/132; RS 0092113). Besondere Verwerflichkeit der Begehungsweise (bestialische Ausführung) schließt die Anwendbarkeit des § 76 nicht ohne weiteres aus (11 Os 50/89; RS 0092281).
2
§ 76 normiert einen eigenständigen Deliktstyp (und nicht etwa nur ...