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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 76 Totschlag

Rainer Nimmervoll

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
13
II.
Äußere und innere Tatseite
4
III.
Voraussetzungen der Privilegierung
5
A.
Gemütsbewegung
6
B.
Heftige Gemütsbewegung
710
C.
„Allgemein begreiflich“
1115
D.
Kausalität
16, 17
IV.
Beteiligung
V.
Strafe
VI.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

Als Totschlag bezeichnet das StGB einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung (EvBl 1976/87; SSt 46/49; EvBl 1978/132; RZ 1990/91). Dadurch unterscheidet sich der Begriff grundlegend von dem des Totschlags nach § 140 StG, dessen Fälle nunmehr als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86) strafbar sind. Der Totschlagsbegriff des StGB charakterisiert die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters, nämlich die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung, in der er sich zur vorsätzlichen Tötung eines anderen hinreißen lässt (EBRV 1971, 194). Allein in dieser besonderen Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit liegt der Unterschied zum Mord nach § 75 (EvBl 1978/132; RS 0092113). Besondere Verwerflichkeit der Begehungsweise (bestialische Ausführung) schließt die Anwendbarkeit des § 76 nicht ohne weiteres aus (11 Os 50/89; RS 0092281).

2

§ 76 normiert einen eigenständigen Deliktstyp (und nicht etwa nur ...

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