StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 73 Ausländische Verurteilungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Voraussetzungen
1
Nach dem StGB stehen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – ausländische gerichtliche Verurteilungen den inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleich. Voraussetzung für diese Gleichstellung ist allerdings, dass
die ausländische Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach österr Recht gerichtlich strafbar ist (Prinzip der identischen Norm), und dass
die Verurteilung in einem Verfahren ergangen ist, das den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprochen hat. Die Einhaltung der EMRK wird von deren Vertragsstaaten angenommen, es sei denn, es liegen gegenteilige Beweisergebnisse vor (12 Os 34/07b Deutschland, 14 Os 66/12f Moldawien betreffend).
2
In den Fällen der §§ 23 (Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter), 33 Abs 1 Z 2 (besonderer Erschwerungsgrund des Rückfalls) und 39 (Strafschärfung bei Rückfall) sind demnach auch ausländische Verurteilungen, sofern sie den Voraussetzungen des § 73 entsprechen, als Vorverurteilungen zu berücksichtigen (vgl RS 0091606). Im Fall des § 23 ist allerdings (zusätzlich) Abs 5 di...