StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 72 Angehörige
Schrifttum
Marschall/Vlcek, „In dubio mitius“ als Auslegungsgrundsalz im neuen Strafrecht, ÖJZ 1974, 389, 427; K. Nowakowski, Zur Angehörigeneigenschaft Geschiedener im Strafrecht, ÖJZ 1987, 752; Schwaighofer, Das Angehörigenverhältnis durch gemeinsame Elternschaft zu einem Kind – personenstandsrechtlich oder/und biologisch begründet? ÖJZ 2001, 661; Soyer, Angehörigeneigenschaft des geschiedenen Ehegatten im Strafrecht, ÖJZ 1987, 586.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erfasste Personen | |
II. | Zeitpunkt der strafbaren Handlung | |
III. | Lebensgemeinschaft | |
IV. | Sonderregelungen kraft Angehörigenverhältnisses |
I. Erfasste Personen
1
Nach der Legaldefinition des § 72 Abs 1 sind Angehörige einer Person:
2
Ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie; dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Aszendenten oder Deszendenten handelt, auch eine gradmäßige Beschränkung besteht nicht.
2a
Erfasst werden daher vor allem Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Schwiegereltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder (14 Os 7/06w = SSt 2006/19), aber auch Stiefeltern und Stiefkinder, nicht aber der Stiefvater der Ehegattin („Stiefschwiegervater“, EvBl 2006/78 = AnwBl 2007/8079 = SSt 2006/16; Jerabek, WK