StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 70 Gewerbsmäßige Begehung
Schrifttum
Bertel, Die Gewerbsmäßigkeit. Eine kriminalpolitische Betrachtung, JRP 1998, 265; Messner, Gewerbsmäßige Begehung einer Straftat (2001); Rainer, Die Begriffe „öffentliche Begehung“, „gewerbsmäßige Begehung“, „schädliche Neigung“ und „Strafverschärfung bei Rückfall“ im StGB, LJZ 1988, 138; Salimi, „Berufsmäßige Begehung“ statt Gewerbsmäßigkeit, ÖJZ 2015, 450; Salimi, StGB 2015: ,,Berufsmäßige Begehung“ statt Gewerbsmäßigkeit, in BMJ (Hrsg), 43. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie 2015 (2016) 25; Wegscheider, Die Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht, ÖJZ 1979, 65.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Die gewerbsmäßige Begehung einer Straftat ist nach dem StGB von weitaus größerer Bedeutung als nach dem StG, wobei es auch in jenen Fällen, in denen früher auf Gewohnheitsmäßigkeit abgestellt wurde, nunmehr auf Gewerbsmäßigkeit ankommt. Den gewerbsmäßig handelnden Täter charakterisiert eine besonders gefährliche innere Einstellung und damit ein hohes Maß an Charakterschuld, eine Neigung zu chronischer Kriminalität, deren Bekämpfung die gesonderte strafrechtliche Erfassung gewerbsmäßiger Tatbegehung in den ...