StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 69 Öffentliche Begehung
Schrifttum
Kunst, Unbestimmte Zahl- und Maßbegriffe im neuen StGB, ÖJZ 1975, 561; Marschall/Vlcek, „In dubio mitius“ als Auslegungsgrundsatz im neuen Strafrecht, ÖJZ 1974, 389 (427, 430); Rainer, Die Begriffe „öffentliche Begehung“, „gewerbsmäßige Begehung“, „Schädliche Neigung“ und „Strafverschärfung bei Rückfall“ im StGB, LJZ 1988, 138.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Das StGB macht die Strafbarkeit mitunter davon abhängig, dass die Tat öffentlich begangen worden ist; so zB in den Fällen der § 115, 116, 188, 218, 219 und 220a. Bei manchen Delikten wird eine noch darüber hinausgehende, qualifizierte Breite der Wahrnehmbarkeit der Tat, eine sog „breite Öffentlichkeit“ , gefordert, zB in den § 111, 248, 281, 282, 301 und 317. Vereinzelt genügt hingegen schon die Begehung der Tat „vor mehreren Leuten“ (§ 115).
II. Öffentlichkeit
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§ 69 enthält keine umfassende Definition des Begriffs „öffentlich“, sondern legt nur grundsätzlich fest, dass eine Tat dann öffentlich begangen wird, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Ein Personenkreis ist eine ...