StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
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Die Bestimmung normiert das Einrechnungsprinzip (auch Anrechnungsprinzip): Wird der Täter im Inland wegen einer im Ausland begangenen Tat bestraft und wurde er für diese Tat schon im Ausland abgestraft, so ist die im Ausland verbüßte Strafe auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen. Für die Anrechenbarkeit ist es ohne Belang, ob der Täter Österreicher oder Ausländer ist.
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Das Einrechnungsprinzip kommt stets zum Tragen, wenn es wegen einer Auslandstat im Inland zulässigerweise zu einer Doppelbestrafung kommt. Das kann in den Fällen des § 64 passieren, sofern ein ausländisches Strafverfahren stattgefunden hat. Denkbar ist eine Anrechnung aber auch im Fall des § 65, wenn die im Ausland verhängte Strafe nicht zur Gänze verbüßt worden ist.
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Anzurechnen ist nicht nur die im Ausland effektiv verbüßte Strafzeit, sondern auch eine ausländische Untersuchungshaft, wenn diese vom ausländischen Gericht auf die Strafe angerechnet worden ist; andere im Ausland wegen der Tat in Haft zugebrachte Zeiträume sind hingegen nach § 38 anzurechnen (EBRV 1971, 179; vgl auch SSt 47/80; EvBl 1982/66). Wurde der Täter im Ausland auch noch wegen einer weiteren stra...