StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
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Die Bestimmung betrifft den Anwendungsbereich von Verfall, erweitertem Verfall und Einziehung. Diese Reaktionen können auch bei Taten angewendet werden, die nach den § 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen. Zu denken ist etwa an geparkte Finanzwerte eines internationalen Terrornetzes, das in Österreich keine kriminellen Aktivitäten entwickelt (so Salimi, WK2 § 65a Rz 5). Allerdings müssen die Taten grundsätzlich in Österreich mit Strafe bedroht sein, auch wenn das öStGB gerade nicht Anwendung findet, und ebenso müssen sie es durch die Gesetze des Tatorts sein („doppelte Strafbarkeit“ oder Prinzip der identischen Norm, s § 65 Rz 1; vgl Schwaighofer, SbgK § 65a Rz 6). Diese Ausdehnung betrifft aber nur Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im Inland befinden. Für Taten, auf die das öStGB nach den § 62 bis 65 Anwendung findet, ist § 65a nicht anzuwenden. Diesfalls besteht daher keine Einschränkung auf im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände.