StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
Schrifttum
Glaser, Die Betretung im Inland: Zur Auslegung der stellvertretenden Strafrechtspflege nach § 65 Abs 1 Z 2 StGB, ÖJZ 2015, 1026.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Auslandstaten, auf welche die § 63 und 64 nicht anzuwenden sind | |||
III. | Die Regelungen im Detail | |||
A. | Auslandstaten von Österreichern | |||
B. | Auslandstaten von Ausländern | |||
C. | Konkrete Strafbarkeit am Tatort | |||
D. | Strafaufhebungsgründe | |||
E. | Erledigungsprinzip | |||
1. | Anhängigkeit des Strafverfahrens im Tatortstaat | |||
2. | Freispruch im Tatortstaat | |||
3. | Anhängigkeit des Strafverfahrens in einem anderen Staat | |||
F. | Strafbemessung | |||
G. | Keine Strafgewalt am Tatort | |||
H. | Vorbeugende Maßnahmen | |||
IV. | Voraussetzungen des § 73 |
I. Allgemeines
1
§ 65 betrifft Auslandsstraftaten von Österreichern und Ausländern, die nur dann den österreichischen Strafgesetzen unterliegen, wenn entweder die Tat auch nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht (Prinzip der identischen Norm) und noch nicht in einem ausländischen Strafverfahren darüber entschieden worden ist (Erledigungsprinzip) oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist. In Betracht komm...