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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Auslandsstraftaten
13
II.
Sieben Gruppen von Straftaten
4
A.
Erste Gruppe
513
B.
Zweite Gruppe
1418
C.
Dritte Gruppe
19, 20
D.
Vierte Gruppe
2122e
E.
Fünfte Gruppe
2326a
F.
Sechste Gruppe
2734
G.
Siebte Gruppe
35, 36
III.
Deliktskonkurrenz
IV.
Doppelbestrafung

I. Auslandsstraftaten

1

§ 64 betrifft Auslandsstraftaten, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft werden, dh auch dann, wenn sie im Tatortstaat entweder bereits bestraft wurden (ZfRV 1977, 304) oder straflos sind. Im erstgenannten Fall kann es daher auch zu einer Doppelbestrafung kommen (s hiezu unten Rz 38). Ausland iSd § 64 (ebenso auch iSd § 65) ist jeder Ort, der nicht Inland iSd § 62 ist, somit nicht zum Bundesgebiet gehört. Im „Ausland“ liegen nicht nur Orte, die der Strafgewalt eines fremden Staates unterworfen sind, sondern auch solche, für welche keine Strafgewalt gilt. Das folgt daraus, dass § 65 – und damit auch § 65 Abs 3 – nur für „andere Taten“ als die in den § 63 und 64 bezeichneten Geltung hat.

2

§ 64 gilt nicht nur für Auslandsstraftaten der bezeichneten Art, die von Au...

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