StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 59 Verjährung der Vollstreckbarkeit
Schrifttum
S bei § 57.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Beginn der Verjährungsfrist | |
III. | Verjährungsfristen | |
IV. | Einheitliche Verjährungsfrist | |
V. | Zuspruch an Privatbeteiligte und Rechtsfolgen |
I. Allgemeines
1
Die Vollstreckungsverjährung beruht auf demselben Grundgedanken wie die Verfolgungsverjährung. Ebenso wie durch ein allzu weites zeitliches Auseinanderfallen von Straftaten und Urteil geht auch durch ein allzu weites zeitliches Auseinanderfallen von Urteil und Strafvollstreckung für den Täter wie für die Allgemeinheit „der erlebnismäßige Zusammenhang zwischen dem sozial-unwerthaften Verhalten und der strafrechtlichen Reaktion darauf verloren“ (EBRV 1971, 166). Für die Vollstreckungsverjährung kommt es nicht auf die angedrohte, sondern auf die tatsächlich verhängte Strafe an.
2
Auch bei der Vollstreckungsverjährung ist in bestimmten Fällen der Eintritt der Verjährung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ein solcher Verjährungsausschluss besteht in Bezug auf
eine lebenslange Freiheitsstrafe,
eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
eine wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängte Strafe,
die Anordnung d...