StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 323 Übergangsbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendbarkeit auf Taten, die nach dem begangen wurden | |
II. | Urteile in erster Instanz vor dem | |
III. | Bestimmungen über die Anklageberechtigung | |
IV. | StRÄG 1987 | |
V. | Verjährungshemmung gem Abs 4 |
I. Anwendbarkeit auf Taten, die nach dem begangen wurden
1
Die Bestimmungen des StGB sind grundsätzlich nur auf Taten anzuwenden, die nach dem begangen worden sind; auf Straftaten, die vor diesem Tage verübt worden sind, ist das StGB jedoch dann anzuwenden, wenn es für den Täter in seiner Gesamtauswirkung günstiger oder zumindest gleichgünstig ist (vgl § 61 samt Erläuterungen).
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Davon unabhängig sind aber die im § 323 Abs 1 angeführten Bestimmungen des AT des StGB stets anzuwenden, daher auch dann, wenn die Tat im Übrigen nach StG-Recht zu beurteilen ist. Daraus folgt etwa, dass auch bei Straftaten, die vor dem begangen worden sind, § 42 StGB anwendbar ist.
II. Urteile in erster Instanz vor dem
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Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 323 Abs 2 ist das StGB in Strafsachen, in denen vor dem das Urteil in erster Instanz (Urteil im technischen Sinn, wohl aber auch Strafverfügung) gefällt worden ist, nicht anzuwenden...