StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 322 Inkrafttreten
Übersicht der Kommentierung
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I. Abs 2
1
Abs 2 ermöglicht die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23) auch bei Anlasstaten, die vor dem Inkrafttreten des StGB begangen worden sind, wiewohl zur Tatzeit eine derartige Maßnahme nicht vorgesehen war. Vor dem konnten jedoch Rechtsbrecher, die nach Verbüßung von mindestens zwei Freiheitsstrafen wegen eines nach ihrem 18. Geburtstag begangenen Verbrechens zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt werden, gemäß § 1 Abs 2 ArbHG in ein Arbeitshaus eingewiesen werden, wenn sie eine eingewurzelte Abneigung gegen einen rechtschaffenen und arbeitsamen Lebenswandel bekunden; die Anhaltedauer war mit fünf Jahren limitiert. Die Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus wäre zwar eine dem § 23 der Art nach vergleichbare Maßnahme (§ 1 Abs 2); da § 23 den Rechtsbrecher jedoch ungünstiger stellt (längere Anhaltezeit), bedurfte es einer eigenen Bestimmung, um die rückwirkende Anwendung des § 23 zu ermöglichen.
II. Abs 3
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Abs 3 betrifft das etappenweise Wirksamwerden der Bestimmungen der § 50 und 52 Abs 2 hinsichtlich der Bewährungshilfe für Erwachsen...