StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 321j Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 321j beruht auf Art 33 RS.
II. Subjekt
2
Auf § 321j kann sich nur ein Untergebener berufen.
III. Äußere Tatseite
3
Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er die Tat nach den § 321b bis 321i in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung (zB Weisungen oder Dienstanordnungen, s Kommentar zu § 321g Rz 3) begeht. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, solchen Befehlen oder Anordnungen Folge zu leisten. Erfasst sind daher nur solche Befehle oder Anordnungen, die von einer berechtigten Einrichtung oder Stelle ausgehen (nicht von zB Privatpersonen oder kriminellen Vereinigungen).
IV. Innere Tatseite
4
Voraussetzung der Straffreiheit ist, dass der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist (Verbotsirrtum) und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist. Im Einklang mit Art 33 Abs 2 RS (Befehle zur Begehung von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind immer als offensichtlich rechtswidrig anzusehen) ist § 321j auf Kriegsverbrec...