StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 321g beruht auf Art 28 RS.
II. Tatsubjekt
2
§ 321g ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer VorgesetzteriSd Abs 2 ist.
3
Abs 2 definiert, wer „Vorgesetzter“ ist. Der Vorgesetztenbegriff umfasst militärische, zivile und De-facto-Vorgesetzte. Als „militärischer Vorgesetzter“ gilt, wem aufgrund besonderer Anordnung (zB Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) in einer militärischen Hierarchie das Recht der Befehlsgebung gegenüber Untergebenen zusteht, die aufgrund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind („Befehlsgewalt“; vgl § 2 Z 5 Militärstrafgesetz, BGBl 1970/344; § 2 Z 4 und 5 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer [ADV], BGBl 1979/43). „Zivile Vorgesetzte“ sind Personen, denen aufgrund besonderer Ermächtigung (zB Gesetz, Verordnung, Dienstvertrag) innerhalb einer zivilen Organisation oder eines Unternehmens die Befugnis erteilt wurde, Weisungen (vgl Art 20 Abs 1 B-VG) oder sonstige Anordnungen an Untergebene zu erteilen. Als Vorgesetzte gelten au...