StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 55 Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Widerruf der im Vorurteil bzw im Nachurteil gewährten bedingten Nachsicht | ||
A. | Widerruf der im Vorurteil gewährten bedingten Nachsicht | ||
B. | Widerruf der im Nachurteil gewährten bedingten Nachsicht |
I. Allgemeines
1
§ 55 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31, 40 die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles oder der Anordnung der Anstaltsunterbringung nach § 22 zu widerrufen ist. Es wird demnach auf (zwei oder mehrere) Verurteilungen abgestellt, denen Straftaten zugrunde liegen, die nach der Zeit ihrer Begehung in einem einzigen Strafverfahren hätten abgeurteilt werden können (vgl RZ 2002, 278 = SSt 64/36).
2
Die Regelung ist auf strafbare Handlungen beschränkt, die vor Fällung des Urteils erster Instanz begangen worden sind; Straftaten, die nach Fällung dieses Urteils, aber vor dem Eintritt seiner Rechtskraft verübt wurden, sind neue strafbare Handlungen iSd § 53 Abs 1 (s § 53 Rz 4).