StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Innere Tatseite | |
III. | Abgrenzung | |
IV. | Strafe | |
V. | Zuständigkeit | |
VI. | Strafanwendungsrecht |
I. Allgemeines
1
§ 319 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 310a StG, der durch das StRÄG 1965 eingeführt worden war.
2
Tatbildlich handelt, wer im Inland einen militärischen Nachrichtendienst für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung
einrichtet,
betreibt oder
wie immer unterstützt.
3
Nachrichtendienst ist eine Einrichtung, die der Beschaffung, dem Austausch oder sonst der Übermittlung von Nachrichten dient und die (als „Dienst“) auf längere Dauer eingerichtet ist (s hierzu auch § 256 Rz 3). Zum Unterschied von § 256 (geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs) braucht es sich vorliegend nicht um einen geheimen Nachrichtendienst handeln; es muss allerdings ein militärischer Nachrichtendienst sein, dh, er muss die Beschaffung, den Austausch oder die sonstige Übermittlung militärischer Nachrichten zum Ziel haben. Militärische Nachrichten sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Landesverteidigung des Staates beziehen, gegen den sich der Nachrichtendi...