StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 317 Herabwürdigung fremder Symbole
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Objekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | lnnere Tatseite | |
V. | Verfolgungsvoraussetzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Zuständigkeit | |
VIII. | Strafanwendungsrecht |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 317 entspricht in ihren Grundzügen dem Tatbestand des § 248 Abs 2, bezogen auf fremde Symbole.
II. Objekt
2
Geschützt sind:
3
Eine Fahne oder ein Hoheitszeichen (Staatswappen) eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, sofern sie
von einer inländischen Behörde oder
von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (etwa Art 20 WDK oder Art 29 WKK) oder nach zwischenstaatlicher Vereinbarung angebracht worden sind. Anbringung durch Private, zB von Fahnen aus Anlass von Kongressen, an Hotels, Gaststätten, Rasthäuser, Tankstellen udgl, genügt nicht (vgl dazu Hufnagl, SbgK § 317 Rz 15 f; Tipold, WK2 § 317 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 317 Rz 2; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 317 Rz 2). Der Begriff der Vertretung ist eng auszulegen; diese muss den Staat selbst repräsentieren (EBRV 1971, 468), also diplomatische Vertretung sein (etwa Botschaften, Gesandtschaften und Konsu...