TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 317 Herabwürdigung fremder Symbole

Stefan Huber

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Objekt
24
III.
Äußere Tatseite
5
IV.
lnnere Tatseite
6
V.
Verfolgungsvoraussetzung
7
VI.
Strafe
8
VII.
Zuständigkeit
9
VIII.
Strafanwendungsrecht

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung des § 317 entspricht in ihren Grundzügen dem Tatbestand des § 248 Abs 2, bezogen auf fremde Symbole.

II. Objekt

2

Geschützt sind:

3

1.

Eine Fahne oder ein Hoheitszeichen (Staatswappen) eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, sofern sie

a)

von einer inländischen Behörde oder

b)

von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (etwa Art 20 WDK oder Art 29 WKK) oder nach zwischenstaatlicher Vereinbarung angebracht worden sind. Anbringung durch Private, zB von Fahnen aus Anlass von Kongressen, an Hotels, Gaststätten, Rasthäuser, Tankstellen udgl, genügt nicht (vgl dazu Hufnagl, SbgK § 317 Rz 15 f; Tipold, WK2 § 317 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 317 Rz 2; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 317 Rz 2). Der Begriff der Vertretung ist eng auszulegen; diese muss den Staat selbst repräsentieren (EBRV 1971, 468), also diplomatische Vertretung sein (etwa Botschaften, Gesandtschaften und Konsu...

StGB | Strafgesetzbuch

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.