StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 53 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
Schrifttum
S bei § 43 und 46.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | In Betracht kommende Widerrufsgründe | ||
A. | Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung (§ 53 Abs 1) | ||
B. | Nichtbefolgung einer Weisung trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen (§ 53 Abs 2, 1. Fall) | ||
C. | Beharrliche Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers (§ 53 Abs 2, 2. Fall) | ||
III. | Widerrufsverfahren | ||
IV. | Besonderheiten nach Abs 4 |
I. Allgemeines
1
§ 53 gilt sowohl für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 43) und der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43a) als auch für den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46). Für den Widerruf der bedingten Nachsicht der Anstaltsunterbringung nach § 22 (§ 45) sowie die bedingte Entlassung aus einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme (§ 47) gilt hingegen § 54.
II. In Betracht kommende Widerrufsgründe
A. Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung (§ 53 Abs 1)
2
Die bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht (§§ 43, 43a) oder die bedingte Entlassung aus einer Freih...