StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 315 Erschleichung eines Amtes
Schrifttum
Löschnigg, Anstellungsbetrug – Anstellungstäuschung – Amtserschleichung, JSt 2009, 73.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Strafbestimmung gegen Amtserschleichung schützt in erster Linie den öffentlichen Dienst, der von fachlich oder charakterlich ungeeigneten Organwaltern verschont bleiben soll, und dementsprechend das Interesse der Allgemeinheit an einem einwandfreien Funktionieren des öffentlichen Dienstes (EBRV 1971, 464; Fabrizy, StGB12 § 315 Rz 1; SSt 52/60).
II. Tatsubjekt
2
Täter kann jeder sein, auch ein Beamter, dieser aber nur, wenn er zwecks Erlangung eines anderen, idR an strengere Voraussetzungen gebundenen Amtes tatbestandsmäßig handelt. Denn § 315 ist nicht auf die erstmalige Anstellung (Ernennung) beschränkt; erfasst wird vielmehr jede Übertragung eines öffentlichen Amtes (s auch unten Rz 4).
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer
eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öf...