StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 52a Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
1
Sexualtäter sind zuletzt verstärkt in den Fokus der Medien und infolgedessen des Gesetzgebers geraten. Die Erteilung von Weisungen und die Anordnung von Bewährungshilfe schienen dem Gesetzgeber nicht ausreichend. Er hat sodann mit der gerichtlichen Aufsicht ein schönes Regelwerk geschaffen, ohne wirklich über deren Durchführung genauer zu reflektieren (vgl die Kritik etwa bei Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 52a Rz 9 ff, 13). Die Überschrift täuscht, weil das Gericht nicht selbst überwachen kann. Vielmehr müssen dafür andere Einrichtungen (Bewährungshilfe, Sicherheitsbehörden, Jugendgerichtshilfe ua) herangezogen werden, die dem Gericht sodann berichten.
2
Diese Aufsicht ist vorgesehen, wenn es um einen Rechtsbrecher geht, der wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder gegen Leib und Leben oder die Freiheit, sofern diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worde...